1. Startseite
  2. Magazin
  3. Pflege
  4. Kurzzeitpflege überbrückt Lücken in der häuslichen Pflege

Kurzzeitpflege überbrückt Lücken in der häuslichen Pflege

Wer nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit wieder auf die Füße kommen muss, aber zu Hause nicht ausreichend betreut werden kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Das heißt, dass man nach der Entlassung aus dem Krankenhaus für einen begrenzten Zeitraum in einer Einrichtung vollstationär versorgt wird. Um die Kosten dafür ganz oder teilweise zu decken, stehen verschiedene „Töpfe“ der Pflegeversicherungen zur Verfügung.

Langsam geht Olga M. den Flur entlang. Sie bleibt stehen, nimmt ein Taschentuch aus dem Korb an ihrem Rollator, schnupft sich die Nase aus und geht weiter. Die 89-Jährige befindet sich in einem Seniorenheim in Hamburg zur Kurzzeitpflege. Im Herbst vergangenen Jahres ist sie in ihrer Wohnung gestürzt und zunächst in ein nahe gelegenes Krankenhaus eingeliefert worden. Sie hatte sich zwar nichts gebrochen, doch sie war noch zu schwach, um nach der Entlassung zu Hause zurechtzukommen. Was tun? Olga M. lebt allein. Sie besitzt den Pflegegrad 2 und wird von einem Pflegedienst in ihrem Wohnort unterstützt, aber das reicht in dieser Situation nicht aus. Die Sozialarbeiterin der Klinik empfiehlt Olga M. eine Kurzzeitpflege.

„Ist bei einem pflegebedürftigen Menschen zum Beispiel nach einem Klinikaufenthalt die häusliche Pflege nicht ausreichend möglich, ist eine so genannte vollstationäre Kurzzeitpflege in einer Einrichtung ratsam“, erklärt Nicola Piefrement, Pflegeberaterin bei „compass private pflegeberatung GmbH“ in Köln, einer bundesweit tätigen Tochtergesellschaft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung. „Die Betroffenen können sich in dieser Zeit weiter erholen, um gestärkt nach Hause zurückzukehren.“

Private Pflegezusatzversicherung:

  • Zuverlässiger Finanzschutz bei zukünftiger Pflegebedürftigkeit
  • Monatliches Pflegegeld in individueller Höhe
  • Staatliche Förderung möglich
Jetzt Beitrag berechnen und online abschließen

Anspruch auf Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 2 bis 5

Vollstationäre Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger, meist älterer Mensch für einen begrenzten Zeitraum in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung rund um die Uhr versorgt wird. Mithilfe einer Kurzzeitpflege können auch Krisensituationen bei der häuslichen Pflege überbrückt werden, wenn der pflegende Angehörige vorübergehende Entlastung braucht, Urlaub machen möchte oder selbst erkrankt ist. „Benötigt dieser einen Aufenthalt in einem Vorsorge- oder Rehabilitationszentrum, um zu gesunden, kann sich der Betreute ebenfalls dort für eine Kurzzeitpflege aufhalten“, ergänzt die Pflegeberaterin. Prinzipiell gilt: Anspruch auf eine Kurzzeitpflege haben alle anerkannt Pflegebedürftigen, die über einen der Pflegegrade 2 bis 5 verfügen. Dafür übernimmt die Pflegekasse einen Betrag von 1.612 Euro im Jahr für maximal acht Wochen.

Betroffene können die Kurzzeitpflege verlängern

So weit die Theorie. „Rein praktisch ist das Geld je nach Pflegegrad und Heimkosten nach 14 bis 18 Tagen aufgebraucht“, erläutert Nicola Piefrement. Denn mit steigendem Pflegegrad ist die Pflege aufwändiger und damit teurer und das Geld schneller ausgegeben. Ist die pflegebedürftige Person nach der Kurzzeitpflege noch nicht auf die Füße gekommen, lässt sich der Aufenthalt ausweiten, und zwar mit der so genannten Verhinderungspflege. Diese sieht einen weiteren Betrag von jährlich 1.612 Euro für längstens 42 Tage vor, der dem Versicherten erstattet wird.

Den Eigenanteil mit Geldern aus einem anderen „Topf“ decken

Aus den „Töpfen“ der Kurzzeit- und Verhinderungspflege können bis zum jeweiligen Höchstbetrag die in der Kurzzeitpflegeeinrichtung anfallenden Kosten für die allgemeine Pflege sowie die Ausbildungsumlage vergütet werden. Übrig bleiben die „Hotelkosten“, also Unterkunft und Verpflegung, die Investitionskosten für Instandhaltung der Einrichtung sowie die Fahrtkosten von der Klinik in die jeweilige Institution und die eventuell durch den Höchstbetrag der Kurzzeit- und Verhinderungspflege nicht gedeckten pflegebedingten Kosten. Dieser „Rest“ ist dann der Eigenanteil, den der Versicherte aus eigener Tasche bezahlen muss. Um wiederum diese Kosten zu begleichen, kann der Versicherte den so genannten Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung nutzen.

Planen Sie im Voraus

  • Setzen Sie sich mit dem Thema Krankheit, Alter und Pflegebedürftigkeit auseinander.
  • Denken Sie frühzeitig an den Notfall.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie eine Patientenverfügung besitzen und eine Vorsorgevollmacht für die Person Ihres Vertrauens erstellen. Damit ist gewährleistet, dass Ärzte und Angehörige im Notfall in Ihrem Sinne handeln können. Vordrucke dafür erhalten Sie im Internet. Sie können sich auch an Ihre Pflegeversicherung oder einen Juristen wenden.
  • Schauen Sie sich nach einer Kurzzeitpflege-Einrichtung und/oder einem Seniorenheim um.
  • Notieren Sie Punkte, die für Sie wichtig sind: die Nähe zur Wohnung, ein Garten, eine ruhige oder zentrale Lage, der Personalschlüssel, qualifizierte Kräfte für Demenzkranke, große und lichtvolle Zimmer, Einrichtung und so weiter. Das ist dann Ihre persönliche Checkliste, nach der Sie eine passende Einrichtung auswählen. So sind Sie für den Fall gewappnet, wenn Sie eine Kurzzeitpflege benötigen.

Es lohnt sich, den Entlastungsbetrag anzusammeln

So steht jedem Versicherten ab Pflegegrad 1 im Monat ein Betrag von 125 Euro für die häusliche Betreuung zur Verfügung. Wird dieser Entlastungsbetrag nicht gebraucht, sammelt er sich wie auf einem Sparbuch bei der Pflegekasse Monat für Monat an und verfällt erst Ende Juni des darauf folgenden Jahres. Geht man das ganze Jahr nicht an dieses Budget, kommt man in zwölf Monaten immerhin auf eine Summe von 1.500 Euro. Ist der „Topf“ dagegen bereits „angezapft“ oder gar leer, trägt der Versicherte die Differenz zum restlichen Entlastungsbetrag beziehungsweise die vollen Kosten. „Die Heime unterscheiden sich nicht nur in der Pflegeleistung und Betreuung, sondern auch in den Kosten“, sagt „compass“-Pflegeberaterin Piefrement. Die Expertin empfiehlt, sich frühzeitig für den Fall der Fälle eine Kurzzeitpflege-Einrichtung auszuwählen.

Einige Bundesländer übernehmen Investitionskosten

Olga M. hat Glück. Nachdem die Kurzzeitpflege in Kombination mit ein paar Tagen Verhinderungspflege in dem Seniorenheim ihr einen Aufenthalt bis zum Jahresende gewährte und vom Entlastungsbetrag noch eine Summe übrig war, konnte sie damit weitestgehend den Eigenanteil für die Kurzzeitpflege begleichen. Da sie in Schleswig-Holstein wohnt, erstattet man ihr außerdem für 28 Tage die Investitionskosten. Diesen so genannten „bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss“ gewähren nur einige Bundesländer. Am besten lassen Sie sich von der Einrichtung einen Kostenvoranschlag geben, in dem die einzelnen Posten aufgelistet werden, und erkundigen sich dort sowie in der zuständigen Kreisverwaltung, ob Sie diesen Zuschuss erhalten. Den Antrag dafür stellt in der Regel die Einrichtung. Um sicherzugehen, ist es sinnvoll, sich genau zu erkundigen, wer die Antragstellung übernimmt.

Rechtzeitig vor der Kurzzeitpflege die Versicherung kontaktieren

Das Prozedere, um die Kosten der Kurzzeitpflege erstattet zu bekommen, ist für privat Versicherte denkbar einfach. Sie lassen sich in der Einrichtung die Rechnung geben und reichen diese nach dem Aufenthalt bei ihrer Pflegeversicherung ein. „Doch es ist immer ratsam, bereits vorher mit der Pflegeversicherung Kontakt aufzunehmen“, betont „compass“-Pflegeberaterin Piefrement, „um zu klären, was von welchem Budget noch vorhanden ist.“ Wichtig zu wissen ist auch: Die Pflegeversicherung muss von jeder Veränderung in Kenntnis gesetzt werden. Wenn beispielsweise die Kurzzeitpflege abgelaufen ist, der Betreffende aber noch weiteren Erholungsbedarf hat und Verhinderungspflege „angehängt“ wird, muss man dies der Pflegeversicherung unverzüglich mitteilen.

Übergangspflege für Versicherte ohne Pflegegrad

Wie aber ist die Situation für privat Versicherte, die keinen Pflegegrad besitzen, aber aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung eine Kurzzeitpflege benötigen? Sind sie zum Beispiel als Beamte berechtigt, Beihilfe zu beziehen, übernimmt die Pflegekasse in der Regel zumindest teilweise die Kosten für die Kurzzeitpflege. Sind sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif versichert, können sie wie gesetzlich Versicherte im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die so genannte Krankenhausvermeidungspflege beantragen. In diesem Fall sollte sich der Versicherte oder sein Angehöriger bei der Versicherung über das genaue Vorgehen erkundigen. Tritt keine deutliche Besserung während der Kurzzeitpflege ein, ist zu überlegen, bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Pflegegrad zu beantragen. Versicherte ohne Pflegegrad dagegen, die rein privat versichert sind, nicht beihilfeberechtigt oder nicht im Basistarif abgesichert sind, bekommen keine Leistungen der Kurzzeitpflegeeinrichtung erstattet.

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung

Betroffene mit Pflegegrad 1 können seit dem 1. Januar 2017 bei den Pflegekassen zumindest den sich über das Jahr ansammelnden Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege geltend machen. „Die Pflegeversicherung ist in ihrer Ausgestaltung eine Teilkaskoversicherung“, erläutert Nicola Piefrement. Das heißt, im Falle einer eintretenden Pflegebedürftigkeit werden nicht unbedingt alle im Rahmen der Versorgung entstehenden Kosten in vollem Umfang durch die gesetzliche Pflegeversicherung gedeckt.

Gegen dieses Risiko kann eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Pflegebedürftigkeit nicht nur im Alter eintreten kann. Wenn Sie dazu mehr Informationen wünschen,  schauen Sie sich doch einfach unsere Angebote an. Wir bieten mehrere private Pflegezusatzversicherungen an.

Behandlung vom Hausarzt weiterhin gewährleistet

Olga M. geht es besser. Eine Physiotherapeutin übt mit ihr Treppen steigen, am Rollator laufen, die Bremsen zu bedienen und zu lösen. Die Hausärztin hat sie in der Einrichtung aufgesucht, die Medikamentengabe überprüft und ein Aufbaumittel verschrieben. Olga M. nimmt es täglich ein, isst wieder mit Appetit und hat ein Kilo zugenommen. Die Betroffenen befinden sich während der Kurzzeitpflege also weiterhin in der Obhut ihres Hausarztes, der entsprechende Behandlungen verschreibt.

In der Kurzzeitpflege zeigt sich das weitere Vorgehen

Obwohl sich Olga M. etwas kräftiger fühlt, kann sie nicht wieder nach Hause. Sie hat Anfang des Jahres noch einmal eine Kurzzeitpflege in der Einrichtung in Anspruch genommen. In dieser Zeit hat sich herausgestellt, dass sie sich aufgrund der körperlichen Schwäche und ihrer fortschreitenden Demenz nicht mehr allein versorgen kann. Das heißt: Auch ein dauerhafter Aufenthalt in einem Pflegeheim kann die Entscheidung nach einer Kurzzeitpflege sein. Olga M. hat sich in dem Seniorenheim eingelebt. Alle seien nett und freundlich, sagt sie, besser könne man nicht wohnen.

Quellen:

Ute Wegner

Medizinjournalistin

Ute Wegner hat ihr Handwerk an einer der führenden Journalistenschulen Deutschlands gelernt und schreibt seit vielen Jahren als Medizinredakteurin über Medizin, Wissenschaft und Biologie. Sie legt Wert auf eine eingängige Sprache und hat als Fachlektorin die bekannten Kinderbücher vom kleinen Medicus von Prof. Dietrich Grönemeyer lektoriert.